39 und 42: Die Aussage von G.________, wonach er die Rechtsbelehrung «zu 100 % durchgeführt» habe, erachtet die Kammer, wie gesagt, als glaubhaft. Er hat kein Interesse daran, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Sodann unterstand er bei seiner Aussage als Zeuge – anders als der Beschuldigte – einer Wahrheitspflicht. Inhaltlich fällt zudem auf, dass G.________ jeweils sehr genau zwischen dem unterschied, was er noch wusste, und dem, was er nicht mehr wusste (bezeichnend beispielsweise pag. 169 Z. 29 f.). Seine Aussagen wirken dadurch präzise und glaubhaft. Aus der von der Verteidigung zitierten Protokollstelle (pag.