10 dürfte). Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass er die Rückseite selbst durchgelesen und die Vorderseite dabei nicht bemerkt haben soll. Schliesslich müssen, wie bereits erwähnt, lediglich entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden (Art. 78 Abs. 3 StPO). Eine Pflicht der Polizei zur wörtlichen Protokollierung des gesamten Gesprächs ergibt sich aus der StPO nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 9.3). Ad Rz. 39 und 42: Die Aussage von G.______