Der Beschuldigte bestätigte zudem, das Protokoll «selbst gelesen» zu haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein einziges Blatt Papier mit beschrifteter Vor- und Rückseite handelt, beide Seiten während der Anhaltung handschriftlich bearbeitet wurden und die Rückseite für sich allein unvollständig anmutet (so gehen daraus beispielsweise die Personalien der referenzierten «beschuldigten Person» nicht hervor; zudem wird zwar das «Ende der EV» angegeben, nicht aber deren Beginn; schliesslich ist oben rechts die Seitenzahl einzufügen, was impliziert, dass es sich nicht um «Seite 1» handeln