Im Übrigen handelt es sich bei der Vorschrift, jede Seite zu visieren, um eine blosse Ordnungsvorschrift (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 25 mit Hinweisen). Deren Verletzung würde daher nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls führen (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte bestätigte zudem, das Protokoll «selbst gelesen» zu haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein einziges Blatt Papier mit beschrifteter Vor- und Rückseite handelt, beide Seiten während der Anhaltung handschriftlich bearbeitet wurden und die Rückseite für sich allein unvollständig anmutet (so gehen daraus beispielsweise die Personalien der referenzierten «beschuldigten Person» nicht hervor;