Der entsprechende Vermerk auf dem Einvernahmeprotokoll (pag. 3) ist daher korrekt. Die Verteidigung verwechselt die Begriffe «Strafverfahren» und «Untersuchungsverfahren». Sodann ist gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO zwar jede Seite eines Einvernahmeprotokolls zu «visieren», d.h. zu sichten (lat.: «videre» = sehen). Die Unterschrift aber ist gemäss der genannten Bestimmung lediglich unter das Protokoll (als Ganzes) und nicht unter jede einzelne Seite zu setzen. Das vorliegende Protokoll ist insofern gesetzeskonform. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorschrift, jede Seite zu visieren, um eine blosse Ordnungsvorschrift (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 25 mit Hinweisen).