299 Abs. 1 StPO). Das Ermittlungsverfahren der Polizei wird dabei mit der (blossen) Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.3). Eine förmliche Eröffnungsverfügung ist – anders als beim staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren, vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen. Die Anhaltung und Befragung des Beschuldigten stellte eine Ermittlungshandlung der Polizei dar (vgl. Art. 306 Abs. 2 StPO), wodurch das polizeiliche Ermittlungsverfahren und mithin auch ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der entsprechende Vermerk auf dem Einvernahmeprotokoll (pag. 3) ist daher korrekt.