kann und bezüglich des Verwendungsverbots ein Geständnis ablegte, eine formelle Einvernahme durchführten. Dabei ist nicht zuletzt auch zu beachten, dass die Polizisten den Beschuldigten nicht direkt am Steuer gesehen hatten, und sich daher im frühen Stadium der Ermittlungen zunächst einen Überblick verschaffen mussten. Ad Rz. 37 und 38: Ein Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO).