Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Polizei vorliegend auf der Grundlage von anonymen Hinweisen und der Sichtung des Personenwagens des Beschuldigten zunächst eine informatorische Befragung durchführte, um abzuklären, ob Letzterer beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt, d.h. zum «Führen eines Personenwagens» und zum «entzogenen Führerschein» machen konnte. Dass die Polizisten die informatorische Befragung nicht dazu missbrauchten, um die Formvorschriften einer formellen Einvernahme zu umgehen, zeigt sich auch darin, dass sie umgehend, nachdem sie festgestellt hatten, dass der Beschuldigte beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen