306 Abs. 1 und 2 Bst. b StPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Polizei vorliegend auf der Grundlage von anonymen Hinweisen und der Sichtung des Personenwagens des Beschuldigten zunächst eine informatorische Befragung durchführte, um abzuklären, ob Letzterer beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt, d.h. zum «Führen eines Personenwagens» und zum «entzogenen Führerschein» machen konnte.