9 Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Die Strafprozessordnung sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Polizei auf der Grundlage von Anzeigen oder eigenen Feststellungen auch die tatverdächtige [sic] Person informatorisch befragen kann (Art. 306 Abs. 1 und 2 Bst.