Eine Vermischung von informatorischer Befragung und polizeilicher Einvernahme ist daher nicht auszumachen. Ad Rz. 34 und 36: Das Vorliegen eines Anfangsverdachts schliesst eine informatorische Befragung durch die Polizei nicht aus, sondern ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass die Strafprozessordnung überhaupt zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3). Sogar, nachdem sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verhärtete und ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet wurde, sind einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von