2: Zuerst wurde der Beschuldigte «konfrontiert» und erst danach, gekennzeichnet mit einem neuen Absatz, «einvernommen») und die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme nicht im Anzeigerapport, sondern im Einvernahmeprotokoll festgehalten wurden («Die Aussagen können dem beiliegenden Einvernahmeprotokoll entnommen werden», pag. 2). Daraus folgt, dass es sich bei dem im Polizeirapport festgehaltenen Geständnis im Rahmen der informatorischen Befragung und dem im Einvernahmeprotokoll festgehaltenen Geständnis im Rahmen der polizeilichen Einvernahme um zwei verschiedene Aussagen handelt.