Diese Mutmassung findet in den Akten jedoch keine Stütze. Aus dem Polizeibericht, der ebenfalls eine beweiskräftige Urkunde darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1), geht klar hervor, dass die polizeiliche Einvernahme zeitlich nach der informatorischen Befragung stattfand (pag. 2: Zuerst wurde der Beschuldigte «konfrontiert» und erst danach, gekennzeichnet mit einem neuen Absatz, «einvernommen») und die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme nicht im Anzeigerapport, sondern im Einvernahmeprotokoll festgehalten wurden («Die Aussagen können dem beiliegenden Einvernahmeprotokoll entnommen werden», pag. 2).