Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes ohnehin verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2). Ad Rz. 33 und 36: Die Verteidigung scheint davon auszugehen, bei dem im Anzeigerapport festgehaltenen Geständnis des Beschuldigten (pag. 2) und demjenigen in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2019 (pag. 3 Rückseite) handle es sich um ein und dieselbe Aussage. Diese Mutmassung findet in den Akten jedoch keine Stütze.