32: Eine (anonyme) Anzeige aus der Bevölkerung begründet keine Befangenheit / Voreingenommenheit der zuständigen Polizisten, auch nicht den Anschein einer solchen, sondern ist – neben Anweisungen der Staatsanwaltschaft und eigenen Feststellungen der Polizei – gesetzlich vorgesehene Grundlage für die polizeilichen Ermittlungstätigkeiten (Art. 306 Abs. 1 StPO) und im Fall von Antragsdelikten sogar Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes ohnehin verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2).