167 Z. 1). Aufgrund dieser Erwägungen ist von der Richtigkeit des fraglichen Einvernahmeprotokolls auszugehen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht [Anm.: Die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf die schriftliche Berufungsbegründung vom 29. Juli 2020, pag. 255 ff., zit.: Rz.]: Ad Rz. 32: Eine (anonyme) Anzeige aus der Bevölkerung begründet keine Befangenheit /