Auch G.________ setzte unter das Protokoll seine Unterschrift und 8 bestätigte damit dessen Richtigkeit. Das Protokoll erbringt damit als öffentliche Urkunde für die erfolgte Rechtsbelehrung den vollen Beweis (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 2, mit Hinweis auf HAUSER, ZStrR 1966, S. 179, und Art. 9 ZGB). Vor erster Instanz bekräftigte G.________ zudem als Zeuge mit Wahrheitspflicht glaubhaft, die Rechtsbelehrung «zu 100 % durchgeführt» zu haben (pag. 169 Z. 8), was durch F.________ bestätigt wurde (pag. 167 Z. 1).