Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt; sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das vorliegend in Frage stehende Protokoll erfüllt alle genannten gesetzlichen Vorgaben. Es hält namentlich auch fest, dass der Beschuldigte vollständig über seine Rechte aufgeklärt wurde. Dieser unterschrieb das Protokoll als «selbst gelesen und bestätigt». Auch G._____