158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden Aussagen, namentlich diejenigen des Beschuldigten, laufend protokolliert. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert.