8.2 Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (Bst. a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (Bst. b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann, (Bst. c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, (Bst. d) sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m.