Seine Aussage, wonach ihm gesagt worden sei, er müsse das Protokoll unterschreiben, andernfalls müsse er auf den Polizeiposten kommen, sei mit derjenigen von G.________ kohärent, wonach es gut möglich sei, dass er das dem Beschuldigten so gesagt habe. Schliesslich sei es vor Ort dunkel gewesen, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte nicht richtig habe erkennen können, was auf dem Protokoll niedergeschrieben worden sei (pag. 277 Rz. 42).