276 Rz. 40). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er genötigt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben, was damit vereinbar sei, dass er das Verwendungsverbot erst nach einigem «Hin und Her» zugegeben habe. Seine Aussage, wonach ihm gesagt worden sei, er müsse das Protokoll unterschreiben, andernfalls müsse er auf den Polizeiposten kommen, sei mit derjenigen von G.________ kohärent, wonach es gut möglich sei, dass er das dem Beschuldigten so gesagt habe.