Das sei aussergewöhnlich, denn es sei nicht einzusehen, wieso sich F.________ während der ganzen mindestens 15-minütigen Einvernahme ausser Reich- und Hörweite ihres Kollegen befunden haben soll. Entlarvend sei die Aussage, wonach sie weggegangen sei, um die Protokolle zu holen, und daher nicht mitbekommen habe, was G.________ mit dem Beschuldigten besprochen habe. Hätte die Rechtsbelehrung während dieser Zeit stattgefunden, folge daraus, dass sie ohne Hinweis auf das im Protokoll Geschriebene erfolgt sein müsse, was ebenfalls ungenügend sei (pag. 276 Rz. 40).