7 In diese Widersprüche fügten sich die Aussagen der zweiten Polizistin, F.________, nahtlos ein. Sie habe nicht bestätigen können, dass G.________ den Beschuldigten über seine Rechte aufgeklärt habe. Auch habe sie keine konkreten Aussagen dazu gemacht, wie die Protokollierung von statten gegangen sei. Das sei aussergewöhnlich, denn es sei nicht einzusehen, wieso sich F.________ während der ganzen mindestens 15-minütigen Einvernahme ausser Reich- und Hörweite ihres Kollegen befunden haben soll.