Es sei daher fraglich, ob G.________ nicht einfach im «Vorgeplänkel» Druck auf den Beschuldigten ausgeübt habe. Das würde auch erklären, wieso G.________ den Beschuldigten gemäss dessen Aussagen dahingehend unter Druck gesetzt habe, die Einvernahme allenfalls auf dem Polizeiposten durchzuführen. Das impliziere auch, dass dem Beschuldigten erst eröffnet worden sei, er könne eine Verteidigung beiziehen, wenn die Einvernahme auf den Polizeiposten verlegt werde.