_ würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Auf Frage habe er angegeben, die Rechtsbelehrung «zu 100 %» durchgeführt zu haben, was eine klassische Übertreibung sei und ein Lügensignal darstelle. Auf die Anschlussfrage, wann diese erfolgt sei, sei der Zeuge schwammig geworden. Er gebe an, diese sei unmittelbar vor der Einvernahme vorgenommen worden, füge aber die Episode nach, wonach der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizei-Applikation das Verwendungsverbot zugegeben habe. Das Problem liege darin, dass das Geständnis noch Teil des informellen Vorgesprächs gewesen sei, bei dem noch kein Tatverdacht und daher keine Belehrungspflicht bestanden habe. Es sei daher fraglich, ob G._____