Stattdessen seien zusammenhanglose Aussagen des Beschuldigten aufgenommen worden. Dass der Beschuldigte die Unterschrift nur auf die Schnelle hingetan habe, ergebe sich daran, dass diese quer und unsauber über dem Unterschriftenfeld angebracht worden sei. Die zweite Seite sei zudem nicht nummeriert, weshalb nicht ersichtlich sei, ob dieser Seite weitere Seiten vorausgegangen seien. Auch das seien Indizien dafür, dass der Beschuldigte bestenfalls vom Inhalt der zweiten Seite Kenntnis habe nehmen können und lediglich diese visiert habe (pag. 275 Rz. 38). Die Aussagen von G.________ würden diverse Ungereimtheiten aufweisen.