Dies sei handschriftlich mit «Ja» ergänzt worden. Die erste Seite sei aber nicht vom Beschuldigten unterzeichnet worden, was Art. 78 Abs. 5 StPO widerspreche. Auch in der Praxis werde ordnungsgemäss jede Seite von der einvernommenen Person mit einem Kürzel versehen. Das Einvernahmeprotokoll biete daher keine Gewähr, dass der Beschuldigte tatsächlich über seine Rechte aufgeklärt worden sei (pag. 275 Rz. 37). Auf der zweiten Seite fänden sich keine konkreten Fragen zur Sache. Stattdessen seien zusammenhanglose Aussagen des Beschuldigten aufgenommen worden.