Das Einvernahmeprotokoll weise weitere offensichtliche Mängel auf. Auf der ersten Seite sei festgehalten worden, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eingeleitet worden sei, was eine falsche Aussage darstelle, da ein Strafverfahren formell nur durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden könne. Ebenfalls auf der ersten Seite befinde sich eine vorgedruckte Rechtsbelehrung, wonach die einvernehmende [recte: einzuvernehmende] Person die Aussage verweigern könne und das Recht habe, eine Verteidigung beizuziehen. Dies sei handschriftlich mit «Ja» ergänzt worden.