6 sie den Tatverdacht vor Ort nicht hätten nachweisen können. Das Geständnis des Beschuldigten müsse zeitlich vor der formellen Befragung des Beschuldigten abgegeben worden sein. Nur so erkläre sich, wieso sich das «Hin und Her» nicht im Einvernahmeprotokoll finde (pag. 274 Rz. 36). Das Einvernahmeprotokoll weise weitere offensichtliche Mängel auf.