Damit habe bereits ein konkretisierter Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten bestanden. Eine informelle Befragung, die es erlaubt hätte, die protokollarischen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Einvernahme, (noch) nicht beachten zu müssen, sei somit nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte sofort gemäss den Protokollierungsvorschriften einvernommen werden sollen (pag. 274 Rz. 34). Gemäss Aussage von Polizist G.________ habe der Beschuldigte erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Polizei-Applikation das Verwendungsverbot eingestanden.