8. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 8.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht weiter geltend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 sei nicht verwertbar. Zur Begründung bringt sie vor, die Polizisten hätten im Vorfeld der Anhaltung einen anonymen Tipp erhalten, wonach der Beschuldigte «ständig trotz Verbot» mit dem Auto fahre. Die Polizisten hätten dem Beschuldigten daher aufgelauert, hätten sein Fahrzeug auf dem Heimweg abgepasst und seien offensichtlich bereits mit einer voreingenommenen Meinung zur Sache gegangen.