Die Umschreibung «C.________ [Weg]» im Anklagesachverhalt ist mithin genügend genau. Der Beschuldigte wusste stets genau, was ihm vorgeworfen wird, was sich nicht zuletzt auch aus den umfangreichen und detaillierten Stellungnahmen seiner Verteidigung im Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2.2). Der Anklagegrundsatz ist mithin nicht verletzt.