5 Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung. Im Übrigen sei angemerkt, (1) dass der C.________ [Weg] bloss 400 Meter lang und es dem Beschuldigten daher ohne weiteres möglich war, ein Befahren der Verkehrsfläche substantiiert zu bestreiten, und (2) dass für alle Beteiligten von Beginn weg klar war, welcher Streckenabschnitt auf dem C.________ [Weg] gemeint war: Die Polizei fuhr dem Personenwagen von der Einmündung zum C.________ [Weg] bis zum Grundstück des Beschuldigten nach. Die Umschreibung «C.________ [