ein Signal mit der Aufschrift «Zubringerdienst gestattet» (Quelle: https://www.google.ch/maps). Damit ist der Kreis der Berechtigten zwar nach Art und Zweck beschränkt, jedoch unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist folglich – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG. Der gefahrene Streckenabschnitt auf dieser Verkehrsfläche ist daher für die