Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2). Vorliegend darf die Verkehrsfläche des Passarellenwegs nicht nur von Anwohnern, sondern auch von anderen Personen, beispielsweise Lieferanten oder Handwerkern, benutzt werden. So steht gleich beim Eingang zum C.________ [Weg] ein Signal mit der Aufschrift «Zubringerdienst gestattet» (Quelle: https://www.google.ch/maps).