Weg], auf dem der Beschuldigte den Personenwagen geführt haben soll, ist für die rechtliche Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung. Die Ausführungen der Verteidigung zu den Eigentumsverhältnissen am C.________ [Weg] gehen in dieser Hinsicht an der Sache vorbei. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient.