325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ungenauigkeiten sind dabei solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). Nicht von strafrechtlicher Relevanz im Rahmen von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind vorliegend namentlich die Marke des Personenwagens und die Umstände der Anhaltung des Beschuldigten (vgl. pag. 266 Rz. 13). Auch der genaue Streckenabschnitt auf dem C.________ [Weg], auf dem der Beschuldigte den Personenwagen geführt haben soll, ist für die rechtliche Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung.