266 Rz. 13), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat alle für die Beurteilung einer Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO) und diese alsdann in einem genau umschriebenen Sachverhalt zur Anklage zu bringen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht gehalten, auch rechtlich irrelevanten Sachverhaltsumständen nachzugehen oder solche in den Anklagesachverhalt einfliessen zu lassen. Im Gegenteil hat sie diesen möglichst kurz und genau zu halten (Art. 325 Abs. 1 Bst.