b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] verwendet, ist aber nicht nur ein abstrakter Rechtsbegriff. Dass grundsätzlich der Lenker das Fahrzeug führt, folgt nämlich auch aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (Urteil des Bundesgerichts 6S.280/2002 vom 20. September 2002 E. 3.1). Im Übrigen versteht sich von selber, dass bei einem reinen Tätigkeitsdelikt keine Tatfolgen aufgeführt werden können (vgl. pag. 266 Rz. 12). Was die weiteren Einzelheiten anbelangt, die die Verteidigung in den Anklagesachverhalt einbezogen haben will (vgl. pag. 266 Rz. 13), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.