4 Auch ohne Einbezug von Akten wird damit auf den ersten Blick klar, welchen Sachverhalt der Beschuldigte verwirklicht haben soll. Zudem enthält der Strafbefehl alle nach Art. 325 Abs. 1 und Art. 353 Abs. 1 StPO notwendigen Angaben. Namentlich wird auch die Tathandlung (pag. 266 Rz. 12) bzw. das Fahrmanöver (pag. 266 Rz. 13) umschrieben: Der Beschuldigte habe den Personenwagen «geführt», also bedient, worunter insbesondere ein Inbewegungsetzen oder Lenken verstanden wird (BGE 80 IV 125 E. 1). Das Wort «Führen» wird zwar ebenfalls in Art. 95 Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG;