Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1). Die Vorbringen der Verteidigung sind offensichtlich haltlos. Gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2019 (pag.