Dieser enthalte somit Streckenabschnitte, welche allenfalls keinen öffentlichen Charakter aufwiesen. Ohne Aktenkenntnis könnte sich ein urteilendes Gericht daher bestenfalls eine abstrakte Vorstellung darüber machen, was der Beschuldige begangen haben soll. Der konkrete Tatvorwurf habe sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem auch nicht den amtlichen Akten entnehmen lassen (pag. 264 ff.).