Er sei etwa 400 Meter lang und nicht eine reine Erschliessungsstrasse. Vor der genannten Eisenbahnbrücke auf der rechten Seite befinde sich ein unüberbautes Grundstück, über welches eine kleine, enge Privatstrasse quer zu einem anderen Grundstück führe, welches sich im Alleineigentum des Beschuldigten befinde und vor welchem sich ein privater Vorplatz befinde, dessen Erschliessung durch eine kleine, private Zufahrtsstrasse gewährleistet werde. Die gesamte Wegstrecke gehöre zum C.________ [Weg]. Dieser enthalte somit Streckenabschnitte, welche allenfalls keinen öffentlichen Charakter aufwiesen.