Es wäre in der Anklage zu beschreiben gewesen, wie der Beschuldigte gehandelt habe und welche Konsequenzen sein Handeln nach sich gezogen hätten. Auch nicht umschrieben würden die Fragen nach dem genauen Streckenabschnitt, dem Fahrzeug, dem Ort des Erblickens des Beschuldigten, dem vorgeworfenen Fahrmanöver sowie ob und wo der Beschuldigte angehalten worden sei. Die konkrete Umschreibung der Verkehrsregelverletzung sei vorliegend aufgrund der örtlichen Verhältnisse massgebend. Der Tatort sei nämlich nicht ausschliesslich eine für den motorisierten Verkehr verwendete öffentliche Strasse.