Dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen könne, sei zwar ein wichtiges Kriterium dafür, ob der Anklagegrundsatz eingehalten worden sei, aber eben nicht das einzig entscheidende. Auch die Anklagebehörde und das Gericht müssten ohne Einbezug von Akten erkennen können, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der vorliegende Strafbefehl nenne zwar Ort,