7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie bringt vor, das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte sich zum Vorwurf ja habe äussern können, sei insofern «Augenwischerei», als sich die Erkennbarkeit eines Tatvorwurfs nicht nur nach dem prozessualen Verhalten des Beschuldigten zu richten habe. Dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen könne, sei zwar ein wichtiges Kriterium dafür, ob der Anklagegrundsatz eingehalten worden sei, aber eben nicht das einzig entscheidende.