2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Januar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 189). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 31. März 2020 (pag. 194 ff.). Mit Eingabe vom 20. April 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 229 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 244).