Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 146 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 20. Januar 2020 (PEN 19 394) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Fahrens oh- ne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr am C.________ [Weg], und verurteilte ihn in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 600.00, ausmachend insgesamt CHF 9'000.00, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteildispositiv), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteildispositiv), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'240.00 (Ziff. I.3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteildispositiv). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Januar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 189). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 31. März 2020 (pag. 194 ff.). Mit Eingabe vom 20. April 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 229 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 244). 3. Schriftliches Verfahren Mit Eingabe vom 20. April 2020 beantragte der Beschuldigte die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens (pag. 233). Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurde die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet und der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 246 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 29. Juli 2020 schliesslich die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 259 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 27. April 2020 erkannte die Verfahrensleitung in Gutheissung der Beweisanträge des Beschuldigten die von ihm eingereichten Kopien der Ein- stellungsverfügungen vom 4. September 2017 der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland (Verfahren BM 17 13140; pag. 235 ff.), und vom 8. Septem- ber 2017 der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (Verfahren SL-17-0110; pag. 238 f.), zu den Akten (pag. 246 f.). 2 Des Weiteren wurden oberinstanzlich von Amtes wegen ein aktueller Strafregister- auszug (datierend vom 26. August 2020, pag. 297), ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 26. August 2020, pag. 298) und ein aktueller Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 25. August 2020, pag. 295) eingeholt und dem Beschuldigten zugestellt. 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2020 fol- gende Anträge (pag. 261): In vollständiger Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Ja- nuar 2020 sei/en 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblichen Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), angeblich begangen am 23.01.2019 um ca. 17:50 Uhr am C.________ [Weg], einzustellen, eventualiter sei A.________ vom Tatvorwurf freizusprechen; 2. sämtliche Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens PEN 19 394 dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. A.________ eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren, ausmachend CHF 5'209.45 (inkl. Auslagen und MWST), auszurichten; und 4. A.________ weiter eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren, ausmachend CHF 3'204.10 (inkl. Auslagen, Fahrspesen und MWST), auszurich- ten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 261). Da- mit sind alle Punkte im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie bringt vor, das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte sich zum Vorwurf ja habe äussern können, sei insofern «Augenwischerei», als sich die Er- kennbarkeit eines Tatvorwurfs nicht nur nach dem prozessualen Verhalten des Be- schuldigten zu richten habe. Dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen kön- ne, sei zwar ein wichtiges Kriterium dafür, ob der Anklagegrundsatz eingehalten worden sei, aber eben nicht das einzig entscheidende. Auch die Anklagebehörde und das Gericht müssten ohne Einbezug von Akten erkennen können, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der vorliegende Strafbefehl nenne zwar Ort, 3 Datum und Zeit der Widerhandlung. Ansonsten werde der Anklagesachverhalt je- doch nicht umschrieben. Es werde bloss eine abstrakte Verkehrsregelverletzung genannt und nicht ein konkreter Lebenssachverhalt. Es wäre in der Anklage zu be- schreiben gewesen, wie der Beschuldigte gehandelt habe und welche Konsequen- zen sein Handeln nach sich gezogen hätten. Auch nicht umschrieben würden die Fragen nach dem genauen Streckenabschnitt, dem Fahrzeug, dem Ort des Erbli- ckens des Beschuldigten, dem vorgeworfenen Fahrmanöver sowie ob und wo der Beschuldigte angehalten worden sei. Die konkrete Umschreibung der Verkehrsre- gelverletzung sei vorliegend aufgrund der örtlichen Verhältnisse massgebend. Der Tatort sei nämlich nicht ausschliesslich eine für den motorisierten Verkehr verwen- dete öffentliche Strasse. Der Weg führe von einer öffentlichen Hauptstrasse aus als bepflasterte Strasse zunächst durch ein Wohnquartier und führe für Fahrzeuge in eine Sackgasse, verlaufe aber als Fussweg über die Eisenbahngleise weiter. Er sei etwa 400 Meter lang und nicht eine reine Erschliessungsstrasse. Vor der genann- ten Eisenbahnbrücke auf der rechten Seite befinde sich ein unüberbautes Grunds- tück, über welches eine kleine, enge Privatstrasse quer zu einem anderen Grunds- tück führe, welches sich im Alleineigentum des Beschuldigten befinde und vor wel- chem sich ein privater Vorplatz befinde, dessen Erschliessung durch eine kleine, private Zufahrtsstrasse gewährleistet werde. Die gesamte Wegstrecke gehöre zum C.________ [Weg]. Dieser enthalte somit Streckenabschnitte, welche allenfalls keinen öffentlichen Charakter aufwiesen. Ohne Aktenkenntnis könnte sich ein urtei- lendes Gericht daher bestenfalls eine abstrakte Vorstellung darüber machen, was der Beschuldige begangen haben soll. Der konkrete Tatvorwurf habe sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem auch nicht den amtlichen Akten ent- nehmen lassen (pag. 264 ff.). 7.2 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (sogenannte Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (sogenannte Informationsfunktion). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte an- gemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1). Die Vorbringen der Verteidigung sind offensichtlich haltlos. Gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2019 (pag. 60 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr auf dem C.________ [Weg] einen Perso- nenwagen geführt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. 4 Auch ohne Einbezug von Akten wird damit auf den ersten Blick klar, welchen Sachverhalt der Beschuldigte verwirklicht haben soll. Zudem enthält der Strafbefehl alle nach Art. 325 Abs. 1 und Art. 353 Abs. 1 StPO notwendigen Angaben. Na- mentlich wird auch die Tathandlung (pag. 266 Rz. 12) bzw. das Fahrmanöver (pag. 266 Rz. 13) umschrieben: Der Beschuldigte habe den Personenwagen «ge- führt», also bedient, worunter insbesondere ein Inbewegungsetzen oder Lenken verstanden wird (BGE 80 IV 125 E. 1). Das Wort «Führen» wird zwar ebenfalls in Art. 95 Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] verwendet, ist aber nicht nur ein abstrakter Rechtsbegriff. Dass grundsätzlich der Lenker das Fahrzeug führt, folgt nämlich auch aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (Urteil des Bun- desgerichts 6S.280/2002 vom 20. September 2002 E. 3.1). Im Übrigen versteht sich von selber, dass bei einem reinen Tätigkeitsdelikt keine Tatfolgen aufgeführt werden können (vgl. pag. 266 Rz. 12). Was die weiteren Einzelheiten anbelangt, die die Verteidigung in den Anklagesach- verhalt einbezogen haben will (vgl. pag. 266 Rz. 13), kann ihr ebenfalls nicht ge- folgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat alle für die Beurteilung einer Tat bedeut- samen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO) und diese alsdann in einem ge- nau umschriebenen Sachverhalt zur Anklage zu bringen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht gehalten, auch rechtlich irrelevanten Sachverhalt- sumständen nachzugehen oder solche in den Anklagesachverhalt einfliessen zu lassen. Im Gegenteil hat sie diesen möglichst kurz und genau zu halten (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ungenauigkeiten sind dabei solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, wel- ches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). Nicht von strafrechtlicher Relevanz im Rahmen von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind vorliegend namentlich die Marke des Personenwagens und die Umstände der An- haltung des Beschuldigten (vgl. pag. 266 Rz. 13). Auch der genaue Streckenab- schnitt auf dem C.________ [Weg], auf dem der Beschuldigte den Personenwagen geführt haben soll, ist für die rechtliche Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung. Die Ausführungen der Verteidigung zu den Eigentumsverhältnissen am C.________ [Weg] gehen in dieser Hinsicht an der Sache vorbei. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allge- meinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Perso- nenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck ein- geschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2). Vorliegend darf die Verkehrsfläche des Passarellenwegs nicht nur von An- wohnern, sondern auch von anderen Personen, beispielsweise Lieferanten oder Handwerkern, benutzt werden. So steht gleich beim Eingang zum C.________ [Weg] ein Signal mit der Aufschrift «Zubringerdienst gestattet» (Quelle: htt- ps://www.google.ch/maps). Damit ist der Kreis der Berechtigten zwar nach Art und Zweck beschränkt, jedoch unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist folglich – unabhän- gig von den Eigentumsverhältnissen – eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG. Der gefahrene Streckenabschnitt auf dieser Verkehrsfläche ist daher für die 5 Beurteilung der Tat nicht von Bedeutung. Im Übrigen sei angemerkt, (1) dass der C.________ [Weg] bloss 400 Meter lang und es dem Beschuldigten daher ohne weiteres möglich war, ein Befahren der Verkehrsfläche substantiiert zu bestreiten, und (2) dass für alle Beteiligten von Beginn weg klar war, welcher Streckenab- schnitt auf dem C.________ [Weg] gemeint war: Die Polizei fuhr dem Personen- wagen von der Einmündung zum C.________ [Weg] bis zum Grundstück des Be- schuldigten nach. Die Umschreibung «C.________ [Weg]» im Anklagesachverhalt ist mithin genügend genau. Der Beschuldigte wusste stets genau, was ihm vorgeworfen wird, was sich nicht zuletzt auch aus den umfangreichen und detaillierten Stellungnahmen seiner Ver- teidigung im Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren ergibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2.2). Der Anklagegrundsatz ist mithin nicht verletzt. 8. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 8.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht weiter geltend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2019 sei nicht verwertbar. Zur Begründung bringt sie vor, die Polizisten hätten im Vorfeld der Anhaltung einen anonymen Tipp erhalten, wonach der Beschuldigte «ständig trotz Verbot» mit dem Auto fahre. Die Polizisten hätten dem Beschuldigten daher aufgelauert, hätten sein Fahrzeug auf dem Heimweg abgepasst und seien offensichtlich bereits mit einer voreingenommenen Meinung zur Sache gegangen. Das Gegenteil werde von den Polizisten jedenfalls nicht behauptet (pag. 273 Rz. 32). Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte des Weiteren erst nach einigem Hin und Her zugegeben, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Lese man jedoch die Aussagen im Einvernahmeprotokoll, so fänden sich darin keine Hinweise auf ein «Hin und Her». Auch solle die förmliche Befragung erst um 18:05 Uhr begonnen haben. Daraus erhelle, dass es auf dem Vorplatz des C.________ [C] zu einer Vermischung von informellen Gesprächen zwischen Poli- zei und Beschuldigtem und einer formellen Befragung des Beschuldigten gekom- men sei (pag. 273 Rz. 33). Die Polizisten hätten bereits vorab den anonymen Hinweis erhalten, der Beschul- digte fahre ohne Führerausweis Auto. Ihnen sei somit die Person des Beschuldig- ten und dessen Fahrzeug ohne weiteres bekannt gewesen. Damit habe bereits ein konkretisierter Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten bestanden. Eine infor- melle Befragung, die es erlaubt hätte, die protokollarischen Vorschriften, insbeson- dere diejenigen zur Einvernahme, (noch) nicht beachten zu müssen, sei somit nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte sofort gemäss den Protokolli- erungsvorschriften einvernommen werden sollen (pag. 274 Rz. 34). Gemäss Aussage von Polizist G.________ habe der Beschuldigte erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Polizei-Applikation das Verwendungsverbot eingestanden. Das impliziere, dass bereits zu Beginn ein Tatverdacht bestanden habe, die beiden Po- lizisten aber auf ein Geständnis des Beschuldigten angewiesen gewesen seien, da 6 sie den Tatverdacht vor Ort nicht hätten nachweisen können. Das Geständnis des Beschuldigten müsse zeitlich vor der formellen Befragung des Beschuldigten ab- gegeben worden sein. Nur so erkläre sich, wieso sich das «Hin und Her» nicht im Einvernahmeprotokoll finde (pag. 274 Rz. 36). Das Einvernahmeprotokoll weise weitere offensichtliche Mängel auf. Auf der ersten Seite sei festgehalten worden, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eingeleitet worden sei, was eine falsche Aussage darstelle, da ein Strafverfahren formell nur durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden könne. Ebenfalls auf der ersten Seite befinde sich eine vorge- druckte Rechtsbelehrung, wonach die einvernehmende [recte: einzuvernehmende] Person die Aussage verweigern könne und das Recht habe, eine Verteidigung bei- zuziehen. Dies sei handschriftlich mit «Ja» ergänzt worden. Die erste Seite sei aber nicht vom Beschuldigten unterzeichnet worden, was Art. 78 Abs. 5 StPO wider- spreche. Auch in der Praxis werde ordnungsgemäss jede Seite von der einver- nommenen Person mit einem Kürzel versehen. Das Einvernahmeprotokoll biete daher keine Gewähr, dass der Beschuldigte tatsächlich über seine Rechte aufge- klärt worden sei (pag. 275 Rz. 37). Auf der zweiten Seite fänden sich keine konkreten Fragen zur Sache. Stattdessen seien zusammenhanglose Aussagen des Beschuldigten aufgenommen worden. Dass der Beschuldigte die Unterschrift nur auf die Schnelle hingetan habe, ergebe sich daran, dass diese quer und unsauber über dem Unterschriftenfeld angebracht worden sei. Die zweite Seite sei zudem nicht nummeriert, weshalb nicht ersichtlich sei, ob dieser Seite weitere Seiten vorausgegangen seien. Auch das seien Indizien dafür, dass der Beschuldigte bestenfalls vom Inhalt der zweiten Seite Kenntnis ha- be nehmen können und lediglich diese visiert habe (pag. 275 Rz. 38). Die Aussagen von G.________ würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Auf Frage habe er angegeben, die Rechtsbelehrung «zu 100 %» durchgeführt zu ha- ben, was eine klassische Übertreibung sei und ein Lügensignal darstelle. Auf die Anschlussfrage, wann diese erfolgt sei, sei der Zeuge schwammig geworden. Er gebe an, diese sei unmittelbar vor der Einvernahme vorgenommen worden, füge aber die Episode nach, wonach der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizei-Applikation das Verwendungsverbot zugegeben habe. Das Problem liege darin, dass das Ge- ständnis noch Teil des informellen Vorgesprächs gewesen sei, bei dem noch kein Tatverdacht und daher keine Belehrungspflicht bestanden habe. Es sei daher frag- lich, ob G.________ nicht einfach im «Vorgeplänkel» Druck auf den Beschuldigten ausgeübt habe. Das würde auch erklären, wieso G.________ den Beschuldigten gemäss dessen Aussagen dahingehend unter Druck gesetzt habe, die Einvernah- me allenfalls auf dem Polizeiposten durchzuführen. Das impliziere auch, dass dem Beschuldigten erst eröffnet worden sei, er könne eine Verteidigung beiziehen, wenn die Einvernahme auf den Polizeiposten verlegt werde. Dass der Beschuldigte ordentlich darüber aufgeklärt worden sei, dass er nun seine Aussage verweigern könne, nachdem er nach langem «Hin und Her» zugegeben habe, dass sein Füh- rerschein ein Verwendungsverbot aufweise, sei unwahrscheinlich. G.________ ver- renne sich diesbezüglich in nicht zu klärende Widersprüche (pag. 276 Rz. 39). 7 In diese Widersprüche fügten sich die Aussagen der zweiten Polizistin, F.________, nahtlos ein. Sie habe nicht bestätigen können, dass G.________ den Beschuldigten über seine Rechte aufgeklärt habe. Auch habe sie keine konkreten Aussagen dazu gemacht, wie die Protokollierung von statten gegangen sei. Das sei aussergewöhnlich, denn es sei nicht einzusehen, wieso sich F.________ während der ganzen mindestens 15-minütigen Einvernahme ausser Reich- und Hörweite ih- res Kollegen befunden haben soll. Entlarvend sei die Aussage, wonach sie wegge- gangen sei, um die Protokolle zu holen, und daher nicht mitbekommen habe, was G.________ mit dem Beschuldigten besprochen habe. Hätte die Rechtsbelehrung während dieser Zeit stattgefunden, folge daraus, dass sie ohne Hinweis auf das im Protokoll Geschriebene erfolgt sein müsse, was ebenfalls ungenügend sei (pag. 276 Rz. 40). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er genötigt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben, was damit vereinbar sei, dass er das Verwendungsverbot erst nach einigem «Hin und Her» zugegeben habe. Seine Aussage, wonach ihm gesagt wor- den sei, er müsse das Protokoll unterschreiben, andernfalls müsse er auf den Poli- zeiposten kommen, sei mit derjenigen von G.________ kohärent, wonach es gut möglich sei, dass er das dem Beschuldigten so gesagt habe. Schliesslich sei es vor Ort dunkel gewesen, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte nicht richtig habe erkennen können, was auf dem Protokoll niedergeschrieben worden sei (pag. 277 Rz. 42). 8.2 Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschul- digte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (Bst. a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (Bst. b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann, (Bst. c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestel- len oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, (Bst. d) sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht ver- wertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der Einvernahme genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Ja- nuar 2020 E. 1.2). Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden Aussagen, namentlich diejenigen des Be- schuldigten, laufend protokolliert. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden ent- scheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert. Nach Abschluss der Ein- vernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt; sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das vorliegend in Frage stehende Protokoll erfüllt alle genannten gesetzlichen Vor- gaben. Es hält namentlich auch fest, dass der Beschuldigte vollständig über seine Rechte aufgeklärt wurde. Dieser unterschrieb das Protokoll als «selbst gelesen und bestätigt». Auch G.________ setzte unter das Protokoll seine Unterschrift und 8 bestätigte damit dessen Richtigkeit. Das Protokoll erbringt damit als öffentliche Ur- kunde für die erfolgte Rechtsbelehrung den vollen Beweis (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 2, mit Hinweis auf HAUSER, ZStrR 1966, S. 179, und Art. 9 ZGB). Vor erster Instanz bekräftigte G.________ zudem als Zeuge mit Wahrheitspflicht glaubhaft, die Rechtsbelehrung «zu 100 % durchgeführt» zu haben (pag. 169 Z. 8), was durch F.________ bestätigt wurde (pag. 167 Z. 1). Aufgrund dieser Erwägungen ist von der Richtigkeit des fraglichen Einvernahmeprotokolls auszugehen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht [Anm.: Die nachfolgen- den Verweise beziehen sich auf die schriftliche Berufungsbegründung vom 29. Ju- li 2020, pag. 255 ff., zit.: Rz.]: Ad Rz. 32: Eine (anonyme) Anzeige aus der Bevölkerung begründet keine Befan- genheit / Voreingenommenheit der zuständigen Polizisten, auch nicht den An- schein einer solchen, sondern ist – neben Anweisungen der Staatsanwaltschaft und eigenen Feststellungen der Polizei – gesetzlich vorgesehene Grundlage für die polizeilichen Ermittlungstätigkeiten (Art. 306 Abs. 1 StPO) und im Fall von Antrags- delikten sogar Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes ohnehin verspätet (Urteil des Bundes- gerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2). Ad Rz. 33 und 36: Die Verteidigung scheint davon auszugehen, bei dem im Anzei- gerapport festgehaltenen Geständnis des Beschuldigten (pag. 2) und demjenigen in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2019 (pag. 3 Rückseite) handle es sich um ein und dieselbe Aussage. Diese Mutmassung findet in den Akten je- doch keine Stütze. Aus dem Polizeibericht, der ebenfalls eine beweiskräftige Ur- kunde darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1), geht klar hervor, dass die polizeiliche Einvernahme zeitlich nach der in- formatorischen Befragung stattfand (pag. 2: Zuerst wurde der Beschuldigte «kon- frontiert» und erst danach, gekennzeichnet mit einem neuen Absatz, «einvernom- men») und die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme nicht im Anzeigerapport, sondern im Einvernahmeprotokoll festgehalten wurden («Die Aussagen können dem beiliegenden Einvernahmeprotokoll entnommen werden», pag. 2). Daraus folgt, dass es sich bei dem im Polizeirapport festgehaltenen Geständnis im Rah- men der informatorischen Befragung und dem im Einvernahmeprotokoll festgehal- tenen Geständnis im Rahmen der polizeilichen Einvernahme um zwei verschiede- ne Aussagen handelt. Das ist auch insofern naheliegend, als sich nach dem ersten Geständnis des Beschuldigten ein Tatverdacht ergab, aufgrund dessen die Polizei eine Einvernahme durchführte, bei der der Beschuldigte sein Geständnis wieder- holte. Eine Vermischung von informatorischer Befragung und polizeilicher Einver- nahme ist daher nicht auszumachen. Ad Rz. 34 und 36: Das Vorliegen eines Anfangsverdachts schliesst eine informato- rische Befragung durch die Polizei nicht aus, sondern ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass die Strafprozessordnung überhaupt zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3). Sogar, nachdem sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verhärtete und ein staats- anwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet wurde, sind einfache Erhe- bungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von 9 Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen kön- nen, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Die Strafprozessordnung sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Polizei auf der Grundlage von Anzeigen oder ei- genen Feststellungen auch die tatverdächtige [sic] Person informatorisch befragen kann (Art. 306 Abs. 1 und 2 Bst. b StPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Polizei vorliegend auf der Grundlage von anonymen Hinweisen und der Sich- tung des Personenwagens des Beschuldigten zunächst eine informatorische Be- fragung durchführte, um abzuklären, ob Letzterer beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt, d.h. zum «Führen eines Personenwagens» und zum «entzogenen Führerschein» machen konnte. Dass die Polizisten die informatorische Befragung nicht dazu missbrauchten, um die Formvorschriften einer formellen Einvernahme zu umgehen, zeigt sich auch darin, dass sie umgehend, nachdem sie festgestellt hatten, dass der Beschuldigte beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen kann und bezüglich des Verwendungsverbots ein Geständnis ablegte, eine formelle Einvernahme durchführten. Dabei ist nicht zuletzt auch zu beachten, dass die Poli- zisten den Beschuldigten nicht direkt am Steuer gesehen hatten, und sich daher im frühen Stadium der Ermittlungen zunächst einen Überblick verschaffen mussten. Ad Rz. 37 und 38: Ein Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Ermittlungsverfahren der Polizei wird dabei mit der (blossen) Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.3). Eine förmliche Eröffnungsverfü- gung ist – anders als beim staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren, vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO – nicht vorgesehen. Die Anhaltung und Befragung des Be- schuldigten stellte eine Ermittlungshandlung der Polizei dar (vgl. Art. 306 Abs. 2 StPO), wodurch das polizeiliche Ermittlungsverfahren und mithin auch ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der entsprechende Vermerk auf dem Einvernahmeprotokoll (pag. 3) ist daher korrekt. Die Verteidigung verwechselt die Begriffe «Strafverfahren» und «Untersuchungsverfahren». Sodann ist gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO zwar jede Seite eines Einvernahmeproto- kolls zu «visieren», d.h. zu sichten (lat.: «videre» = sehen). Die Unterschrift aber ist gemäss der genannten Bestimmung lediglich unter das Protokoll (als Ganzes) und nicht unter jede einzelne Seite zu setzen. Das vorliegende Protokoll ist insofern ge- setzeskonform. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorschrift, jede Seite zu visie- ren, um eine blosse Ordnungsvorschrift (BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 25 mit Hin- weisen). Deren Verletzung würde daher nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls führen (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte bestätigte zudem, das Protokoll «selbst gelesen» zu haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein ein- ziges Blatt Papier mit beschrifteter Vor- und Rückseite handelt, beide Seiten während der Anhaltung handschriftlich bearbeitet wurden und die Rückseite für sich allein unvollständig anmutet (so gehen daraus beispielsweise die Personalien der referenzierten «beschuldigten Person» nicht hervor; zudem wird zwar das «En- de der EV» angegeben, nicht aber deren Beginn; schliesslich ist oben rechts die Seitenzahl einzufügen, was impliziert, dass es sich nicht um «Seite 1» handeln 10 dürfte). Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass er die Rückseite selbst durch- gelesen und die Vorderseite dabei nicht bemerkt haben soll. Schliesslich müssen, wie bereits erwähnt, lediglich entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden (Art. 78 Abs. 3 StPO). Eine Pflicht der Poli- zei zur wörtlichen Protokollierung des gesamten Gesprächs ergibt sich aus der StPO nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 9.3). Ad Rz. 39 und 42: Die Aussage von G.________, wonach er die Rechtsbelehrung «zu 100 % durchgeführt» habe, erachtet die Kammer, wie gesagt, als glaubhaft. Er hat kein Interesse daran, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Sodann un- terstand er bei seiner Aussage als Zeuge – anders als der Beschuldigte – einer Wahrheitspflicht. Inhaltlich fällt zudem auf, dass G.________ jeweils sehr genau zwischen dem unterschied, was er noch wusste, und dem, was er nicht mehr wuss- te (bezeichnend beispielsweise pag. 169 Z. 29 f.). Seine Aussagen wirken dadurch präzise und glaubhaft. Aus der von der Verteidigung zitierten Protokollstelle (pag. 169 Z. 10 ff.) geht entgegen ihren Ausführungen nicht hervor, dass G.________ das erste Geständnis des Beschuldigten der Rechtsbelehrung zeitlich «nachschob». Die genannte Protokollstelle legt vielmehr nahe, dass G.________ die zur Rechtsbelehrung führende Vorgeschichte darlegen wollte, zumal er diverse Handlungen aufführte, die zeitlich vor der Einvernahme stattgefunden haben müs- sen (Verlangen des Führerausweises, Prüfen des Führerausweises, Vergleichen der Seriennummern) und auch gemäss Anzeigerapport der Einvernahme vorgela- gert waren (pag. 2). Die von der Verteidigung unterstellte Reihenfolge, wonach G.________ den Beschuldigten zuerst über seine Rechte belehrt und erst danach überhaupt dessen Führerschein verlangt haben solle, ist abwegig. Aus der Luft gegriffen ist auch der Vorwand, G.________ habe Druck auf den Be- schuldigten ausgeübt, indem er ihm «gedroht» habe, wenn er keine Aussagen ma- che, müsse er auf den Polizeiposten kommen und dann gebe es «eine grössere Sache». Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehe- nen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Demge- genüber ist es zulässig, mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens aufzuzei- gen. Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Die be- schuldigte Person hat bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (sogenann- ter «Anwalt der ersten Stunde», Art. 159 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2). Wünscht die beschuldigte Person den Beizug eines Verteidigers, darf sie nicht weiter einvernommen werden, bis ihr nicht der Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährt worden ist, ausser sie führt die polizei- liche Einvernahme aus eigener Initiative weiter (Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte No. 7025/04 vom 24. September 2009 [Pishchalnikov/Russland], 11 BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 159 N 48 f.). Wenn G.________ dem Beschuldigten vorliegend also mitteilte, wenn er einen Anwalt wolle und die Einvernahme daher nicht am 23. Januar 2019 durchgeführt werden könne, müsse er auf den Polizei- posten kommen (pag. 169 Z. 21 ff.; vgl. ferner pag. 162 Z. 17 f. und pag. 276 Rz. 39), war dies durchaus gesetzlich vorgesehen. Im Übrigen sieht die Strafpro- zessordnung kein Recht der beschuldigten Person vor, noch am ersten Tag eines Strafverfahrens einvernommen zu werden. Vielmehr hat die Polizei das Recht, im Ermittlungsverfahren Personen namentlich zum Zwecke der Befragung ohne Be- achtung besonderer Formen und Fristen vorzuladen (Art. 206 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist dabei verpflichtet, sich einer solchen Vorladung zu unter- ziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Äusserung von G.________ stellte daher einen erlaubten Hinweis und keine unzulässige Drohung dar. Schliesslich ist unerfindlich, wie die Verteidigung aus dem Umstand, dass der Be- schuldigte nach langem Hin und Her zugegeben habe, dass sein Führerschein ein Verwendungsverbot aufweise, entgegen dem aktenkundigen Einvernahmeprotokoll schlussfolgern will, er sei nicht ordentlich über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden. Sein informelles Geständnis betraf zudem ohnehin bloss einen Nebenschauplatz, der durch die Polizei – zwar nicht vor Ort, aber am Folgetag (pag. 169 Z. 14 f.) – leicht hätte überprüft werden können. Zur Hauptsache, ob er den Personenwagen geführt habe oder nicht, äusserte er sich im Rahmen der in- formellen Befragung nicht (pag. 2). Ad Rz. 40: F.________ erklärte auf Frage, ob der Beschuldigte über seine Rechte informiert worden sei: «G.________ hat das mit ihm gemacht. Ich ging einmal kurz weg die Formulare holen, was die beiden in der Zwischenzeit genau diskutierten, kann ich nicht sagen» (pag. 166 Z. 44 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vertei- digung gab sie somit nicht an, während der Einvernahme des Beschuldigten oder der Rechtsbelehrung durch G.________ abwesend gewesen zu sein. Im Gegenteil bestätigte sie, zumindest die Rechtsbelehrung gehört zu haben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Protokoll zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ungenau und F.________ habe entsprechend den Ausführungen der Verteidigung ausgesagt, dass sie die Rechtsbelehrung nicht gehört habe, so hätte sie damit den Aussagen von G.________ jedenfalls nicht widersprochen. Ihre Angaben vermö- gen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls zu wecken. Im Übrigen ist ein «Hinweis auf das im Protokoll Geschriebene» im Rahmen der Rechtsbelehrung weder gesetzlich vorgesehen noch faktisch möglich, hat diese doch zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen (Art. 143 Abs. 1 Bst. c und 158 Abs. 1 StPO). Die Einvernahme des Beschuldigten sowie deren Protokollierung erfolgten geset- zeskonform. Das Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2019 ist verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2019 vorgeworfen, am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr am C.________ [Weg] einen Perso- nenwagen trotz Führerausweisentzug geführt zu haben (pag. 60 f.). 12 Dem Anzeigerapport (pag. 1 ff.) lässt sich dazu entnehmen, der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort mit einem Personenwagen zur Kontrolle ange- halten worden. Als Lenker habe er sich mittels Führerausweises im Kreditkarten- format ausgewiesen. Die in den polizeilichen Applikationen getätigten Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er über einen neueren Führerausweis verfüge und mit einem gültigen Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien mit Ausnahme von G und M belegt sei. Damit konfrontiert habe der Beschuldigte nach einigem Hin und Her zugegeben, dass ihm der aktuelle Führerausweis entzogen worden sei. Er habe nach einem Verlust einen neuen Führerausweis machen lassen, welchen er vor ungefähr fünf Monaten habe abgeben müssen. Den vorgelegten Führerausweis habe er vor kur- zer Zeit wieder aufgefunden. Der Beschuldigte sei vor Ort handschriftlich als beschuldigte Person einvernommen worden. Zudem sei ihm der vorgezeigte Führerausweis zuhanden des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamtes abgenommen worden. 10. Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt, gemäss welchem der Beschuldigte auf dem C.________ [Weg] einen Personenwagen geführt habe, wird von ihm vollumfänglich bestritten (pag. 279 Rz. 47 f.). Er gibt an, nicht er, sondern seine Lebenspartnerin, E.________, habe den fraglichen Personenwagen geführt (pag. 280 Rz. 49). 11. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208 – 212). Neu hinzu kommen die von der Verteidigung eingereichten Einstellungsverfügun- gen vom 4. und 8. September 2017 (pag. 235 ff.), wonach es im Februar 2016 am C.________ [Weg] 24 (dem Domizil des Beschuldigten, wo er auch am 23. Ja- nuar 2019 von der Polizei angehalten wurde) zu einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Söhnen von E.________ gekommen war. Nach erfolgter Anzeige und Gegenanzeige zogen die Beteiligten anlässlich einer Vergleichsverhandlung die gestellten Strafanträge jedoch wieder zurück. Die Strafverfahren wurden in der Folge eingestellt. Die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (Bericht über die finanziellen Verhält- nisse, Strafregisterauszug, ADMAS-Auszug) bringen aus Sicht der Kammer keine neuen Erkenntnisse. 12. Würdigung durch die Kammer Für die Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann vorab vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 212 – 214). Es liegt ein aktenkundiges Geständnis des Beschuldigten vor. Dieser gab in seiner Einvernahme vom 23. Januar 2019 an, er sei mit einem I.________ [Autobeschrei- 13 bung] um ungefähr 17:30 Uhr von seinem Domizil am C.________ [Weg] losgefah- ren. Er sei ungefähr 3 Kilometer bis zu einem Matratzengeschäft in D.________ [Ortschaft] gefahren, wo er etwas abgeholt habe. Danach sei er den gleichen Weg wieder zurückgefahren. Er sei sich dabei bewusst gewesen, dass er zu der Zeit keinen Personenwagen habe führen dürfen (pag. 3 Rückseite). Auf dieses detail- lierte und überzeugende Geständnis ist abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte lügen und sich zu Unrecht selber belasten sollte. Namentlich un- glaubhaft ist seine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Be- hauptung, er habe E.________ schützen wollen und deshalb wahrheitswidrig ge- sagt, er sei gefahren (pag. 162 Z. 13 f., Z. 19 ff.). Es ist für die Kammer nicht er- sichtlich, wovor er seine Lebenspartnerin hätte schützen wollen, zumal diese offen- bar über einen gültigen Führerausweis verfügte (vgl. pag. 165 Z. 16 ff.) und sich daher nicht vor einer Polizeikontrolle hätte fürchten müssen. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Vorfall gemäss den Einstellungsverfügungen vom 4. bzw. 8. Sep- tember 2017 (pag. 235 ff. bzw. 238 f.) bei der Polizeikontrolle am 23. Januar 2019 hätte Thema werden sollen. Namentlich leuchtet nicht ein, wieso E.________ we- gen dieses Vorfalls anlässlich der Polizeikontrolle hätte in Panik geraten und da- vonlaufen sollen. Oder weshalb der Beschuldigte ihr Betragen ohne Anhaltspunkte auf diesen Vorfall hätte beziehen sollen. Oder wieso er sie wegen dieses Vorfalls vor der Polizei hätte schützen wollen. Oder inwiefern seine Aussage, er sei gefah- ren, sie geschützt hätte (vgl. pag. 282 Rz. 54 f.). Die Erstaussagen des Beschuldigten decken sich des Weiteren mit dem Anzeige- rapport vom 24. Januar 2019 als objektivem Beweismittel, wonach sich der Be- schuldigte gegenüber der Polizei als Fahrer des angehaltenen Personenwagens, einem I.________ [Autobeschreibung], ausgewiesen hat (pag. 2). Auch die Polizisten G.________ und F.________ bestätigten das Geständnis des Beschuldigten. Sie gaben zwar nicht an, ihn direkt am Steuer gesehen zu haben. Sie hätten aber den I.________ [Autobeschreibung] gesehen, wie er von der H.________ [Strasse] in den C.________ [Weg] einbog und fuhren ihm hinterher, um das Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten. G.________ gab an, sich erinnern zu können, dass nur eine einzige Person im Auto gesessen sei, was auch F.________ bestätigte. Sie hätten rasch aufschliessen und ein Stopp-Zeichen geben können. Der I.________ [Autobeschreibung] sei dann den C.________ [Weg] hinaufgefah- ren und nach einer Rechtskurve zu einem Grundstück rechts hinten gefahren. Es seien nur Sekunden vergangen, bis sie ebenfalls dort gewesen seien und das Auto mit dem Beschuldigten vorgefunden hätten (pag. 166 Z. 29 ff., Z. 41 f.; pag. 168 Z. 27 ff., Z. 41 ff.). Der Beschuldigte sei, nach Meinung von G.________, von [rec- te: auf] der Fahrerseite ausgestiegen (pag. 168 Z. 38 f.). Auch F.________ gab an, der Beschuldigte sei aus der Richtung der offenen Fahrertüre gekommen (pag. 167 Z. 11 f.). G.________ sagte zudem, nach ihm sei es nicht möglich gewesen, dass jemand anderes als der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe. Falls ja, hätte die Person sehr schnell gewesen sein und sich verstecken müssen (pag. 169 Z. 1 ff.). Diese Angaben bestätigte auch F.________. Sie gab an, es sei nicht möglich ge- wesen, dass jemand anderes als der Beschuldigte gefahren sein könnte. Als sie angekommen seien, sei nur der Beschuldigte beim Fahrzeug gewesen. Die Distanz zum Haus sei «schon ein paar Meter» gewesen. Die andere Person müsste daher 14 schon gerannt sein (pag. 167 Z. 4 ff.). Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen überein, obwohl sie den Ablauf der Anhaltung jeweils aus einem anderen Blickwin- kel erzählen, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Sie unterscheiden auch jeweils klar zwischen dem, was sich sicher wussten, und dem, was sie nicht oder nur un- genau gesehen hatten, wodurch ihre Aussagen zuverlässig und bedacht wirken. Sie kannten den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht und hatten daher kein Interes- se daran, ihn zu Unrecht zu belasten, zumal sie bei ihren Aussagen als Zeugen ei- ner Wahrheitspflicht unterstanden. Dass die Polizisten aufgrund eines anonymen Hinweises bereits vor der Anhaltung nach dem Beschuldigten Ausschau gehalten haben (pag. 281 Rz. 52), ist zutreffend. Unlogisch ist aber die Schlussfolgerung der Verteidigung, daher hätten sie niemand anderen als den Beschuldigten am Steuer des I.________ [Autobeschreibung] erwartet. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Polizisten gerade wegen der anonymen Meldung genau wussten, worauf sie zu achten hatten, und entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit walten liessen. Sie wussten, dass sie dem Beschuldigten das Führen des Personenwagens würden nachweisen müssen und darum darauf zu achten hatten, ob nicht eine andere Per- son am Steuer gesessen sein könnte (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Wenn die Verteidi- gung zum Beweiswert der Aussagen schliesslich vorbringt, es sei dunkel gewesen und die beiden Polizisten hätten teilweise nicht «mit an Sicherheit grenzende Ant- worten» geben können (pag. 280 Rz. 51, ferner Rz. 50 und pag. 283 Rz. 56), ist ihr entgegenzuhalten, dass das zwar zutreffen mag, sie sich an den entscheidenden Stellen aber eben doch sicher bzw. sicher genug waren. Zudem stimmten ihre gleichlautenden Aussagen auch mit den Erstaussagen des Beschuldigten überein. Es kann daher auf sie abgestellt werden. Schliesslich stimmt das Geständnis des Beschuldigten auch mit der anonymen Meldung überein, die am Vortag des Vorfalls bei der Polizei eingegangen war, wo- nach der Beschuldigte ständig trotz Verbot mit dem Auto fahre (pag. 169 Z. 34 ff.). Wenngleich die Kammer der Meldung keinen hohen Beweiswert einräumt, so ist sie dennoch ein weiteres Indiz im Gesamtbild, was offenbar auch die Verteidigung anerkennt (vgl. pag. 274 Rz. 34, wonach die anonyme Meldung einen konkretisier- ten Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründe). Die Aussagen von E.________ vermögen an diesem Gesamtbild keine Zweifel zu wecken. Sie behauptet, sie sei diejenige gewesen, die gefahren sei, und nicht der Beschuldigte. Sie habe ihn in einem Geschäft abgeholt. Er habe sie angerufen, weil er dort eingekauft habe, worauf sie ihn aufgeladen habe. Seit der Beschuldigte kei- nen Ausweis mehr gehabt habe, sei er nicht mehr gefahren. Sie sei immer gefah- ren. Es sei für sie okay gewesen, ihn zu chauffieren, wenn sie nicht gearbeitet habe (pag. 164 Z. 44 f.; pag. 165 Z. 13 f.; pag. 165 Z. 19 ff.). Mit ihren Aussagen stellt sie sich jedoch in Widerspruch zur anonymen Meldung bei der Polizei (pag. 169 Z. 36 f.), zum Anzeigerapport (pag. 2) und zu den glaubhaften Aussagen der bei- den Polizisten, die übereinstimmend und dezidiert zu Protokoll gaben, sie hätten nur eine einzige Person im Personenwagen des Beschuldigten gesehen (pag. 166 Z. 41 f.; pag. 168 Z. 41 ff.). Beide Polizisten gaben zudem an, es sei nicht möglich, dass eine andere Person als der Beschuldigte gefahren sei (pag. 169 Z. 1 ff.; pag. 167 Z. 4 ff.), da sie beide ohne Verzögerung vor Ort gewesen seien und den Beschuldigten von der offenen Fahrertür her hätten kommen sehen (pag. 168 15 Z. 38 f.; pag. 167 Z. 11 f.). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso E.________ «schockiert» gewesen sein soll, als sie beim Fahren angeblich die Po- lizei hinter sich sah, den Beschuldigten nach Ankunft beim C.________ [Weg] 24 unverzüglich alleine liess und ihm gesagt haben will, er solle selber schauen (pag. 164 Z. 30 ff.). Ihre Behauptung, sie habe «Panik» gehabt, weil sie ihrem Sohn keine Erklärung habe abgeben wollen, wieso sie und der Beschuldigte wieder zu- sammen seien (pag. 165 Z. 29 f.; pag. 283 Rz. 55), ist jedenfalls wenig überzeu- gend. Wieso ihr Sohn aufgrund einer Polizeikontrolle, der gemäss ihren eigenen Angaben nicht das geringste strafbare Handeln ihrerseits oder seitens des Be- schuldigten zu Grunde lag und die deshalb folgenlos geblieben wäre, von ihrer er- neuten Beziehung mit dem Beschuldigten hätte erfahren sollen, ist nicht ersichtlich. Zudem stimmen die Aussage von E.________, wonach sie die Polizei bereits bei der Fahrt gesehen habe, nicht überein mit der Behauptung der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 28. November 2019, wonach sie sie erst gesehen habe, nachdem sie ausgestiegen sei (pag. 102). Schliesslich ist zu beachten, dass E.________ die Lebenspartnerin des Beschuldigten ist und daher ein Interesse daran hat, ihn, und sei es auch wahrheitswidrig, zu entlasten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig er- staunlich, dass ihre Aussagen mit den Zweitaussagen des Beschuldigten überein- stimmen (vgl. pag. 282 Rz. 53). Immerhin hatten die beiden genug Zeit, sich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung untereinander abzusprechen. Mehr ins Gewicht fällt daher, dass ihre Aussagen den Erstaussagen des Beschuldigten dia- metral widersprechen. Dass E.________ in früheren Verfahren gegen den Be- schuldigten jeweils die Aussage verweigert hat (vgl. pag. 283 Rz. 55), geht aus den Akten nicht hervor. Sollte sich diese Behauptung auf den Vorfall gemäss Einstel- lungsverfügungen vom 4. bzw. 8. September 2017 (pag. 235 ff. bzw. 238 f.) bezie- hen, ist anzumerken, dass damals auch ihre Söhne involviert waren und sie mithin ein mindestens ebenso grosses Interesse daran hatte, diese nicht zu Unrecht zu belasten. Die Kammer erachtet die Aussagen von E.________ daher nicht als rea- litätsbezogen. Insgesamt ergeben das Geständnis des Beschuldigten, der Anzeigerapport, die Aussagen der Zeugen G.________ und F.________ sowie die anonyme Meldung bei der Polizei ein stimmiges Gesamtbild. Die nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten und von E.________ vermögen hieran keine Zweifel zu wecken. 13. Fazit Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte führte am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr auf dem C.________ [Weg] einen Personenwagen trotz Führerausweisentzug. III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 214 ff.), zumal diese von der Verteidigung nicht gerügt werden (pag. 285 Rz. 58). Der Beschuldigte führte am 23. Januar 2019 vor- sätzlich einen Personenwagen auf dem C.________ [Weg], einer öffentlichen 16 Strasse (siehe oben, E. 7.2), obwohl ihm der dazu erforderliche Führerausweises zuvor entzogen worden war und er sich dessen bewusst war (pag. 3 Rückseite). Er hat sich damit der Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig ge- macht. IV. Strafzumessung 14. Strafe Betreffend die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 217 – 219), zumal diese von der Verteidigung nicht gerügt werden (pag. 285 Rz. 60). Gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG wird Fahren ohne Berechtigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzo- genem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung eine Referenzstrafe von mindestens 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (S. 10). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb hiervon abgewichen werden sollte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne besonderen Anlass, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wä- re. Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit sind neutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten (pag. 295) entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung (pag. 217 f.) und ge- stützt auf die aktenkundigen Steuererklärungen pro 2018 (pag. 136 ff.) auf CHF 600.00 festgelegt. 15. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, wobei die Delikte aber über sieben Jahre zurückliegen. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn mit Urteil SK 17 413 vom 14. November 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Die da- gegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist beim Bundesgericht hängig, wes- halb diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (zum Ganzen pag. 297). Aus dem ADMAS-Auszug ergibt sich schliesslich, dass gegen den Beschuldigten zwei Ad- ministrativmassnahmen verhängt wurden (pag. 298). Da aber auch diese bereits lange zurückliegen, ist mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal 17 die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 hiervor). Es rechtfertigt sich aber, die Probezeit wie in erster Instanz auf vier Jahre festzusetzen und einen Sechstel der Strafe, d.h. 3 Tagessätze zu je CHF 600.00, ausmachend CHF 1'800.00, als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Be- schuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, was auch gemäss VBRS- Richtlinien so vorgesehen ist (siehe oben, E. 14). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt demnach drei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 16. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist also zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 600.00, insgesamt ausmachend CHF 9'000.00, zu verurteilen, wobei der Voll- zug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen ist. Zu- dem ist eine Verbindungsbusse von CHF 1'800.00 auszusprechen, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf drei Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 2'240.00 und Letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 162.12]). 18. Entschädigung Da der Beschuldigten schuldig gesprochen wird, steht ihm keine Entschädigung zu (Art. 429 StPO). VI. Meldung an die Staatsanwaltschaft Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfol- gung nicht selber zuständig sind (Art. 302 Abs. 1 StPO). Der Begünstigung macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Vorliegend sagte E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson aus, sie sei es gewesen, die am 23. Januar 2019 mit dem von der Polizei angehal- tenen Personenwagen gefahren sei. In Tat und Wahrheit war es aber der Beschul- digte, der den Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis führte. Wäre den wahrheitswidrigen Aussagen von E.________ geglaubt worden, wäre der Beschul- digte nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden. Der Sachverhalt wird der nach Art. 31 Abs. 1 StPO zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, zur Prüfung angezeigt, ob E.________ allenfalls eine Straftat, insbesondere eine Begünstigung, begangen haben könnte. 18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr am C.________ [Weg] und in Anwendung der Artikel 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 600.00, insgesamt ausma- chend CHF 9'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'240.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 19 Bern, 8. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20