in Anwendung der Artikel 2 Abs. 1, 40, 51 a StGB; Art. 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, Bst. c, Bst. d sowie Bst. g, Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. B. 2.1. und 2.2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'848.40. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 trägt der Kanton Bern.